Zusammenfassung

 
Überblick

Die betriebsärztliche Beratung nach Arbeitssicherheitsgesetz gehört seit Jahrzehnten als einer der Grundpfeiler zur Arbeitsschutzorganisation in deutschen Unternehmen. In aller Regel wird dazu ein als externer Dienstleister tätiger Betriebsarzt unter Vertrag genommen, dem in kleinen und mittleren Betrieben nur eine überschaubare Menge an Einsatzstunden zur Verfügung steht. Damit in diesem Rahmen eine praxisnahe und effektive Beratung möglich ist und der Einsatz den betrieblichen Gesundheitsschutz wirklich weiterbringt, ist es wichtig, sich über die Rahmenbedingungen betriebsärztlicher Beratung im Klaren zu sein und Beratungsfelder und Einsätze konkret abzustimmen und zu planen. Erst auf diese Weise wird aus einer bloßen Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben ein wirklicher Mehrwert für das Unternehmen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Einsatz von Betriebsärzten ist in § 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt:

"Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass

  1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
  2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
  3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen."

Nach § 2 ASiG müssen Betriebsärzte schriftlich bestellt werden.

Die konkrete Bemessung der Mindesteinsatzzeiten in Abhängigkeit von der Mitarbeiteranzahl und dem branchenabhängigen Gefährdungspotenzial erfolgt nach DGUV-V 2.

1 Bestellung eines Betriebsarztes

1.1 Wer kann als Betriebsarzt tätig werden?

In Deutschland können Mediziner als Betriebsarzt tätig werden, wenn sie eine der beiden folgenden Qualifikationen haben:

Facharzt für Arbeitsmedizin:

Fünfjährige vollzeitige ärztliche Weiterbildung, von der 2 Jahre im Gebiet der Inneren Medizin oder in Allgemeinmedizin absolviert werden und in der Regel 3 Jahre im Gebiet der Arbeitsmedizin. In dieser Zeit wird der Weiterbildungsassistent durch einen weiterbildungsermächtigten Facharzt für Arbeitsmedizin bei seiner Arbeit begleitet und sammelt umfassende praktische Erfahrungen. Ergänzend wird ein Weiterbildungskurs von 360 Stunden besucht.

Betriebsmediziner:

Einjährige vollzeitige Weiterbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin, wenn eine Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung bereits vorhanden ist; außerdem Weiterbildungskurs wie oben.

Themen der ärztlichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sind:

  • der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten,
  • Arbeitsplatzbeurteilung/Gefährdungsbeurteilung,
  • Epidemiologie, Statistik und Dokumentation,
  • Gesundheitsberatung,
  • betriebliche Gesundheitsförderung, einschließlich der individuellen und gruppenbezogenen Schulung,
  • Beratung und Planung in Fragen des technischen, organisatorischen und personenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
  • Unfallverhütung und Arbeitssicherheit,
  • Organisation und Sicherstellung der Ersten Hilfe und notfallmedizinischen Versorgung am Arbeitsplatz,
  • Mitwirkung bei medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation,
  • betriebliche Wiedereingliederung und Einsatz chronisch Kranker und schutzbedürftiger Personen am Arbeitsplatz
  • Bewertung von Leistungsfähigkeit, Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit, einschließlich der Arbeitsphysiologie und Ergonomie,
  • Arbeits- und Umwelthygiene, einschließlich der arbeitsmedizinischen und umweltmedizinischen Toxikologie,
  • Arbeits- und Organisationspsychologie, einschließlich psychosozialer Aspekte,
  • arbeitsmedizinische Bewertung psychischer Belastung und Beanspruchung,
  • arbeitsmedizinische Vorsorge-, Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen, einschließlich verkehrsmedizinischer Fragestellungen,
  • ärztliche Begutachtung bei arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten, Beurteilung von Arbeits-, Berufs- und Erwerbsfähigkeit, einschließlich Fragen eines Arbeitsplatzwechsels.

1.2 Wie kann arbeitsmedizinische Beratung organisiert werden?

Nur in verhältnismäßig wenigen Großbetrieben werden Betriebsärzte in eigenen Abteilungen oder Zentren angestellt beschäftigt. Die große Mehrheit mittlerer und kleiner Betriebe benötigt nach DGUV-V 2 betriebsärztliche Betreuungszeiten von einigen hundert bis hin zu wenigen Stunden im Jahr. Diese werden i. d. R. über einen Beratungsvertrag mit einem überbetrieblich tätigen Betriebsarzt abgedeckt.

Das kann entweder ein niedergelassener Betriebsarzt sein, der seine Dienste direkt den Unternehmen anbietet, oder der Vertrag wird mit einem Beratungsdienstleiter aus dem Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz geschlossen. Diese sog. überbetrieblichen Dienste beschäftigen häufig neben Betriebsärzten/Arbeitsmedizinern auch Berater anderer Berufsgruppen, wie arbeitsmedizinische Assistentinnen, BGM-Experten, Arbeitspsychologen, Sicherhei...

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