§ 4 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz fordert: "Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen". Dieser präventive Ansatz des Arbeitsschutzes spiegelt sich u. a. auch im Namen des VDSI wider, nämlich "Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit" oder dem Titel der DIN EN ISO 45001 "Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit".

Elemente des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind:

  • Organisation,
  • Personen,
  • System/Prozess,
  • Instrumente.

Abhängig von der Unternehmensgröße lassen sich diese 4 Elemente weiter aufgliedern (Tab. 1).

 
Anzahl Beschäftigte Organisation/Betreuungsmodell Personen System/Prozess Instrumente
≤ 10 Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung (Anlage 1 DGUV-V 2)
  • Kompetenzzentrum
  • Unternehmer
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Betriebsarzt
 
> 10 und ≤ 20 Grundbetreuung und betriebsspezifischer Teil (Anlage 2 DGUV-V 2)
  • Unternehmer
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Betriebsarzt
Managementsysteme für Qualität, Umwelt, Arbeitsschutz, Gesundheit (Pflicht bzw. Kür)
> 20

Grundbetreuung und betriebsspezifischer Teil (Anlage 2 DGUV-V 2)

Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG), ggf. erweitert zum Gesundheitszirkel
  • Unternehmer (bis max. 50 Beschäftigte)
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Betriebsarzt
  • Abteilung EHS
  • Diversity Manager

Tab. 1: Elemente des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zur Einführung eines BGM?

Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sind im Wesentlichen das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung, die Arbeitsstättenverordnung sowie die Gefahrstoffverordnung grundlegende Regelwerke. Technische Regeln, Arbeitsstätten-Regeln und DGUV-Regelwerk konkretisieren diese Forderungen. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und die arbeitsmedizinischen Regeln haben die Gesundheit der Beschäftigten im Fokus.

Die Forderung nach einem BGM ergibt sich aus Bereichen der zuvor genannten Rechtsquellen. Für den Arbeitgeber entstehen daraus v. a. folgende Pflichten:

  • Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit sind Bestandteil des Arbeitsschutzes (§ 2 Abs. 1 ArbSchG).
  • Neben physischen Belastungen sind auch die psychischen Belastungen bei der Arbeit zu ermitteln (§ 5 Abs. 6 ArbSchG).
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Mit Beschäftigten, die während eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind, muss der Arbeitgeber klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst Angebots- und Pflichtvorsorge (ArbMedVV und AMR).

Und schließlich muss eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten angestrebt werden (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).

 
Wichtig

"Präventionsgesetz" (PrävG)

Seit Juli 2015 gilt infolge entsprechender Änderungen des SGB V das "Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (PrävG)". Es soll die Grundlagen für eine stärkere Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger, Länder und Kommunen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung schaffen – für alle Altersgruppen in den Lebensbereichen Schule, Arbeitsplatz und Pflegeheim. Mit dem PrävG werden auch Früherkennungsuntersuchungen in allen Altersstufen weiterentwickelt und wichtige Maßnahmen zum Impfschutz geregelt.

Krankenkassen beraten und unterstützen Unternehmen vor Ort bei der betrieblichen Gesundheitsförderung, unter Beteiligung von Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Innungen.

Im "Leitfaden Prävention" legt der GKV-Spitzenverband Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in Prävention und Gesundheitsförderung fest (www.gkv-spitzenverband.de).

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