§ 10 ArbSchG fordert, dass der Arbeitgeber

  • entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen ergreift, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind;
  • dabei berücksichtigt, dass auch andere Personen anwesend sein können;
  • dafür sorgt, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen eingerichtet sind, v. a. in den Bereichen Erste Hilfe, medizinische Notversorgung, Bergung und Brandbekämpfung;
  • Beschäftigte benennt, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.

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