Begriff

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) umfasst alle Maßnahmen, die der Stärkung der individuellen Gesundheits-Ressourcen und Kompetenzen dienen und das Individuums zu einem gesundheitsförderlichen Verhalten in der Arbeitswelt befähigen. Betriebliche Gesundheitsförderung folgt dem Ansatz der Salutogenese, die zum Ziel hat, Gesundheit und Wohlbefinden zu fördern. In der Arbeitswelt fokussiert sich Gesundheitsförderung auf physische, psychische und soziale gesundheitsgefährdende bzw. gesundheitsförderliche Einflussfaktoren, die im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen ermittelt bzw. erarbeitet werden können. Von der Betrieblichen Gesundheitsförderung abzugrenzen ist das Betriebliche Gesundheitsmanagement. Letzteres versteht sich als ganzheitliches Managementsystem, das auch – aber nicht nur – die Betriebliche Gesundheitsförderung umfasst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In Europa findet betriebliche Gesundheitsförderung und deren gesundheitspolitische Bedeutung in der Arbeitswelt ein gemeinsames Verständnis durch die Luxemburger Deklaration von 2007 (jüngste Fassung), die auf Basis der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 89/391/EWG erarbeitet wurde und als Selbstverpflichtung von Unternehmen unterzeichnet werden kann.

Im gesetzlichen Arbeitsschutz und der betrieblichen Gesundheitsförderung gibt es 3 verantwortliche Akteure, die in symmetrischer und verpflichtender Zusammenarbeit agieren:

Hauptaufgabe der Gesetzlichen Unfallversicherung ist es, "mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten" (§ 1 SGB VII). Dabei ist die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren eine wichtige Aufgabe der Unfallversicherung, für die vor Ort der Unternehmer und die Beauftragten für Arbeitsschutz zuständig sind.

Die Gesetzliche Krankenversicherung unterstützt durch Präventionsangebote und ihre Erkenntnisse über die Zusammenhänge von Erkrankungen und Arbeitsbedingungen. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen hat den "Leitfaden Prävention" veröffentlicht. Er enthält die “gemeinsamen und einheitlichen Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von §§ 20 und 20b SGB V.

Der Arbeitgeber ist nach ArbSchG verpflichtet, die "erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes" gegen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren durchzuführen. Diese Aufgaben werden gemäß ASiG primär von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten wahrgenommen.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX ergänzt die rechtlichen Grundlagen in der betrieblichen Gesundheitsförderung.

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