(1) 1Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. 2Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend.
(2)[1] Die Zwischenprüfung entfällt, sofern
1. |
die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, oder |
(3)[2] Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.
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