Arbeits- und Gesundheitsschutz ist ohne Datenerfassung nicht zu gewährleisten. Allen im Betrieb an diesem Prozess Beteiligten muss jedoch bewusst sein, dass

  • sie Daten erfassen,
  • die sehr sensibel sind und
  • die selbst bzw. der Grad ihrer Erfassung nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts zu behandeln sind.

Faktisch sind alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragen eng abzustimmen.

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