Grundlage für eine in wesentlichen Bestandteilen gleiche Überwachung und Beratung der Unternehmen durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden und den jeweiligen Unfallversicherungsträger – ist die GDA-Leitlinie "Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" (Stand: 22.5.2017) (www.gda-portal.de/de/pdf/Leitlinie-Arbeitsschutzorganisation.pdf).

 
Wichtig

Systemkontrolle wird Standard

Die GDA-Leitlinie legt fest, dass bei jeder Betriebsbesichtigung oder Revision, bei der Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit im Vordergrund stehen, bis auf wenige Ausnahmen die betriebliche Arbeitsorganisation überprüft werden muss.

Sie formulieren einen fachlichen Rahmen, der eine einheitliche methodische Vorgehensweise festlegt und gewährleistet, dass Überwachungs- und Beratungstätigkeiten inhaltlich gleichgerichtet und in Funktionalität und Anforderungsprofil gleichwertig ausgestaltet sind.

Unternehmen können sich damit besser auf eine Überwachung durch die staatliche Arbeitsschutzbehörde oder den jeweiligen Unfallversicherungsträger vorbereiten bzw. einstellen.

Die GDA-Leitlinie "Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" legt auch den Umfang der Überwachung und Beratung fest. Die Beratung zur und die Überwachung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation müssen demnach die Arbeitsschutzstrukturen (Aufbauorganisation) und die für den Arbeitsschutz wesentlichen Abläufe einer Organisation (Ablauforganisation) – einschließlich der wirksamen Umsetzung (des Funktionierens) – umfassen.

In 15 Elementen werden die rechtlichen Verpflichtungen der Unternehmen zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes konkretisiert und erläutert. Sie definieren damit auch den Kernbereich der Überwachungs- und Beratungstätigkeiten der Aufsichtsdienste. Diese sind:

  1. Verantwortung und Aufgabenübertragung;
  2. Überwachung der Einhaltung der übertragenen Pflichten und Kontrolle der Aufgabenerledigung;
  3. Erfüllung der Organisationspflichten aus dem ASiG;
  4. Sicherstellung notwendiger Qualifikationen für den Arbeitsschutz bei Führungskräften, Funktionsträgern und Beschäftigten mit bestimmten Aufgaben;
  5. Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung;
  6. Geeignete Regelungen für die Durchführung und Dokumentation von Unterweisungen;
  7. Umgang mit behördlichen Auflagen, z. B. Genehmigungen, Erlaubnisse, Besichtigungsschreiben;
  8. Handhabung der Rechtsvorschriften sowie des technischen und betrieblichen Regelwerks, insbesondere bei Änderungen der Rechtsvorschriften;
  9. Einbeziehung der besonderen Funktionsträger;
  10. Kommunikation des Arbeitsschutzes;
  11. Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge;
  12. Regelungen zur Planung und Beschaffung;
  13. Information und Einbindung von Fremdfirmen;
  14. Integration von zeitlich befristet Beschäftigten (z. B. Zeitarbeitnehmer, Praktikanten);
  15. Organisation von Notfallmaßnahmen/Erste Hilfe.

Als Mindestumfang für die Überwachung legt die GDA-Leitlinie "Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" die Elemente 1 bis 6 fest. Die Elemente 7 bis 15 beschreiben ergänzende Anforderungen, die je nach betrieblicher Situation oder Anlass zusätzlich angewendet werden können. Im Anhang der GDA-Leitlinien werden die 15 Elemente durch exemplarische Leitfragen und Beurteilungskriterien konkretisiert. Diese sollen zur Bewertung des einzelnen Elements unterstützend herangezogen werden.

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