§§ 1 - 3 Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Anforderungen gestellt werden.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden,

 

2.

Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,

 

3.

Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen, mit Ausnahme von Gebäuden,

 

4.

Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen,

 

5.

Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

 

6.

Krane, mit Ausnahme von Kranbahnträgern und deren Unterstützungen, sowie

 

7.

Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.

§ 2 Begriffe

 

(1) 1Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. 3Bauliche Anlagen sind auch

 

1.

Aufschüttungen und Abgrabungen,

 

2.

Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,

 

3.

Sport- und Spielflächen,

 

4.

Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,

 

5.

Freizeit- und Vergnügungsparks,

 

6.

Stellplätze für Kraftfahrzeuge,

 

7.

Gerüste,

 

8.

Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

 

(2) 1Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. 2Windenergieanlagen[1] [Bis 20.02.2024: Windkraftanlagen] gelten nicht als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

 

1.

Gebäudeklasse 1:

 

a)

freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche und

 

b)

freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

 

2.

Gebäudeklasse 2:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,

 

3.

Gebäudeklasse 3:

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

 

4.

Gebäudeklasse 4:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,

 

5.

Gebäudeklasse 5:

sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

 

(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

 

1.

Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m (Hochhäuser),

 

2.

bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,

 

3.

Gebäude mit mehr als 1 600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, mit Ausnahme von Wohngebäuden und Garagen,

 

4.

Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben,

 

5.

Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben,

 

6.

Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

 

7.

Versammlungsstätten

 

a)

mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Personen fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

 

b)

im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher und Besucherinnen fassen,

 

8.

Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche,

 

9.

Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

 

a)

einzeln für mehr als acht Personen,

 

b)

für Personen mit Intensivpflegebedarf oder

 

c)

einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen

bestimmt sind,

 

10.

Krankenhäuser,

 

11.

sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, wie Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Asylbewerberinnen, sowie Wohnheime,

 

12.

Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflegestellen für mehr als zehn Kinder sowie Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege für Menschen mit Behinderungen u...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge