1Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei
1. |
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
2. |
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, |
3. |
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, |
4. |
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3 und |
5. |
Werbeanlagen, |
ausgenommen Sonderbauten,
a) |
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches, |
b) |
die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und |
c) |
die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. |
2Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin prüft die Bauaufsichtsbehörde abweichend von Satz 1 Buchst. b und c
1. |
die Zulässigkeit beantragter Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 und |
2. |
die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichenAnforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. |
3§ 65 bleibt unberührt.
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