1Wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis erforderlich ist, bedürfen keines bauaufsichtlichen Verfahrens:
1. |
Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Anlagen der Gewässerbenutzung, der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus sowie Deiche und Dämme; ausgenommen sind Gebäude, |
2. |
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, |
3. |
Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen, |
4. |
Abfallentsorgungsanlagen, |
6. |
Aufschüttungen und Abgrabungen im Außenbereich, die unter die Naturschutz- und Wassergesetze von Bund und Land oder das Landesgesetz über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen fallen, |
7. |
überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 -3162-) in der jeweils geltenden Fassung[1], |
8. |
Anlagen, die im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet werden, mit Ausnahme von Gebäuden. |
2Die für den Vollzug dieser Rechtsvorschriften zuständigen Behörden nehmen die Aufgaben nach § 69 wahr.
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