(1) 1Mit der Ausführung genehmigungsbedürftiger Vorhaben einschließlich des Aushubs der Baugrube darf erst begonnen werden, wenn
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die Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung zugestellt worden ist oder durch Fristablauf nach § 66 Abs. 5 Satz 5 oder § 73 Abs. 1 Halbsatz 2 als erteilt gilt und |
2Satz 1 Nr. 2 gilt für Vorhaben nach § 67 entsprechend.
(2) 1Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgestellt sein. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Absteckung und die Festlegung der Höhenlage durch sachverständige Personen oder Stellen vorgenommen oder vor Baubeginn abgenommen werden.
(3) Baugenehmigung und Bauunterlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
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