(1) 1Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wird, müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser verantwortet werden[1]. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Bauvorlageberechtigung nachgewiesen wird.
(2) Bauvorlageberechtigt ist,
1. |
wer aufgrund des Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt zu führen berechtigt ist, |
4. |
wer die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt, für seine dienstliche Tätigkeit. |
(3) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen und dort bauvorlageberechtigt sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie
1. |
eine vergleichbare Berechtigung besitzen und |
2. |
dafür den Eintragungsvoraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten. |
2Sie haben das erstmalige Tätigwerden als bauvorlageberechtigte Person vorher der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz anzuzeigen und dabei
1. |
eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat ihrer Niederlassung bauvorlageberechtigt sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und |
2. |
einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als bauvorlageberechtigte Person mindestens den Eintragungsvoraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten, |
vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. 3Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 Halbsatz 1 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als bauvorlageberechtigte Person untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 Halbsatz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.
(4) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen und dort bauvorlageberechtigt sind, ohne dafür den Eintragungsvoraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen zu müssen, sind bauvorlageberechtigt, wenn die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ihnen bescheinigt hat, dass sie den Eintragungsvoraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. 2Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.
(5) 1Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 sind nicht anzuwenden. 2Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBI. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. 3Auf die Verwaltungsverfahren zur Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nr. 2 und zur Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG entsprechend Anwendung.
(6) 1In [2]Unternehmen dürfen Bauunterlagen von den für sie zeichnungsberechtigten Personen als Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser verantwortet werden[3], wenn die Bauunterlagen unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten Person aufgestellt worden sind. 2Wer bauvorlageberechtigt ist, hat die Bauunterlagen[4] anzuerkennen.
(7) Absatz 1 gilt nicht für Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche sowie für Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49).
(8[6]...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen