(1) 1Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen müssen im Brandfall zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen und wirksamen Löscharbeiten ausreichend lang standsicher sein. 2Sie sind bei Gebäuden der
1. |
Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, |
2. |
Gebäudeklasse 4 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen hochfeuerhemmend, |
3. |
Gebäudeklasse 3 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen feuerhemmend, |
(2) Für tragende Pfeiler und Stützen gilt Absatz 1 entsprechend.
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