1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person oder eine Stelle als
1. |
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2), |
2. |
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung (§ 22 Abs. 2), |
3. |
Zertifizierungsstelle (§ 23 Abs. 1), |
4. |
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Abs. 2). |
5. |
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16 a Abs. 7 und § 25 Abs. 2 oder |
6. |
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16 a Abs. 6 und § 25 Abs. 1 |
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren fachlichen Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass die Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. 3Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in Niedersachsen.
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