1.

Gebäude und Überdachungen:

 

1.1

ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³ umbauten Raum je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich,

 

1.2

eine Garage mit einer Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 50 m² je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich; die Fläche von Stellplätzen nach Nummer 13.2 ist anzurechnen,

 

1.3

Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5,0 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, höchstens 100 m² Bruttogrundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

 

1.4

Gewächshäuser auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen mit höchstens 100 m² Grundfläche und

  • bis zu 4,50 m Firsthöhe,
  • bis zu 6,0 m Firsthöhe, wenn eine Typengenehmigung nach § 65 vorliegt;

nicht freigestellt sind Foliengewächshäuser mit Feuerstätten,

 

1.5

Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

 

1.6

Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

 

1.7

Überdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3,0 m vor Erdgeschossen sowie untergeordnete Überdachungen wie zum Beispiel Hauseingangsüberdachungen,

 

1.8

Gartenlauben in Kleingartenanlagen mit einer Grundfläche von höchstens 24 m²,

 

1.9

Wochenendhäuser in festgesetzten Wochenendhausgebieten;

 

1.10. (weggefallen)

 

2.

Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Ausnahme freistehender Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,

   

2.1. bis 2.3. (weggefallen)

 

2a.

folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

 

2a.1

Solaranlagen in, an und auf Dachflächen außer bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

 

2a.2

gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

 

2a.3

Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern außer in reinen Wohngebieten sowie Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 15 m über Geländeoberfläche in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten und im Hafennutzungsgebiet;

 

3.

Anlagen der Ver- und Entsorgung:

 

3.1

Brunnen,

 

3.2

Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikation, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5,0 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m²,

 

3.3. (weggefallen)

 

3.3

Grundstücksentwässerungsanlagen;

 

4.

Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

 

4.1

unbeschadet der Nummer 3.2 Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10,0 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m³ sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,

 

4.2

Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen, für Überwachungskameras und für Fahnen,

 

4.3

Signalhochbauten für die Landesvermessung,

 

4.4

Flutlichtmasten auf zugelassenen Sportstätten mit einer Höhe bis zu 10,0 m, außer im Außenbereich;

 

4.5. (weggefallen)

 

5.

Behälter:

 

5.1

ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Bruttorauminhalt bis zu 6 m³,

 

5.2

ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m³,

 

5.3

ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Bruttorauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe bis zu 3,0 m,

 

5.4

Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6,0 m und Schnitzelgruben,

 

5.5

Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen, außer im Außenbereich,

 

5.6

Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³,

 

5.7

Behälter zum Sammeln wieder verwertbarer Abfallstoffe wie Altpapier und Altglas bis zu 10 m³ Größe auf öffentlichen Wegen, Grünflächen oder öffentlich genutzten Privatflächen,

 

5.8

Standplätze für Wertstoff- und Abfallbehälter einschließlich der zugehörigen Müllbehälterschränke,

 

5.9

Briefkästen, Behälter und Schränke mit einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m², die zu Zwecken der Postannahme bzw. Postverteilung aufgestellt werden;

 

6.

Mauern und Einfriedigungen:

 

6.1

Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedigungen mit einer Höhe bis zu 2,0 m, außer im Außenbereich,

 

6.2

offene, sockellose Einfriedigungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen;

  

6.3. bis 6.4. (weggefallen)

 

7.

Verkehrsanlagen:

Private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite bis zu 5,0m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3,0 m;

 

8.

Aufschüttungen und Abgrabungen:

 

8.1

bis insgesamt 50 m²...

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