(1) Der Herstellerin oder dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat [2]von einer Zertifizierungsstelle nach § 23 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
1. |
den Technischen Baubestimmungen nach § 81a Absatz 2[3], der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und |
2. |
einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt. |
(2) 1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 23 durchzuführen. 2Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 81a Absatz 2[4], der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen