(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

Anlagen des öffentlichen Verkehrs, einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude [Bis 18.12.2020: und Seilbahnen] [1],

 

2.

Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,

 

3.

Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen,

 

4.

Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen,

 

5.

Kräne, mit Ausnahme von Kranbahnen und Unterstützungen,

 

6.

Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,

 

7.

Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

 

8.

Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,

 

9.

Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,

 

10.

Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes,

 

11.

Parkanlagen und andere Grünflächen, die öffentliche Einrichtungen sind, sowie Friedhöfe, mit Ausnahme von Gebäuden,

 

12.

[2]Sport- und Charterboote, die zweckentsprechend als Wasserfahrzeuge genutzt werden können und sollen,

 

13.

[3]Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden bis 18.12.2020.
[2] Nr. 12 angefügt durch Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden ab 19.12.2020.
[3] Nr. 13 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden ab 30.09.2023.

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