1Bei Sonderbauten wird geprüft:

 

1.

die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,

 

2.

die Einhaltung der Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes,

 

3.

die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird, sowie

 

4.

die Einhaltung der Vorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum.

2§ 66 bleibt unberührt.

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