(1) 1Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. 2Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
1. |
Wohngebäude, |
2. |
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, |
3. |
sonstige Gewerbebetriebe, |
4. |
Geschäfts- und Bürogebäude, |
5. |
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. |
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, |
2. |
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, |
3. |
Tankstellen. |
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
1. |
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder |
2. |
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist. |
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