(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(2) Zulässig sind
1. |
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe, |
2. |
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. |
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, |
2. |
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, |
3. |
Tankstellen, |
4. |
nicht störende Gewerbebetriebe. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen