Die ASR V3a.2 ist in einen allgemeinen und einen speziellen Teil mit Anhängen zur barrierefreien Gestaltung gegliedert. Die Anhänge liegen noch nicht vollständig vor und werden in den kommenden Jahren laufend ergänzt.

 
Wichtig

Anwendung der ASR V3a.2

Die ASR V3a.2 ist kein selbsterklärendes Regelwerk. Sie enthält ergänzende Anforderungen an bestimmte ASR und ist nur im Zusammenhang mit der jeweiligen "Haupt-ASR" verständlich. Zu dort getroffenen Regelungen wird ein Bezug hergestellt. Der Anwender muss also zur Umsetzung der barrierefreien Gestaltung sowohl die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" als auch den Anhang "Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3" der ASR V3a.2 zur Hand nehmen.

Die ASR V3a.2 basiert auf folgender Handlungskette:

  1. Barrierefrei zu gestalten ist dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden.
  2. Barrierefrei zu gestalten sind die Bereiche der Arbeitsstätte, die von den Beschäftigten mit Behinderungen erreicht und genutzt werden müssen.
  3. Barrierefrei zu gestalten ist entsprechend den Auswirkungen der Behinderungen nach den individuellen Erfordernissen und den daraus abzuleitenden Maßnahmen.
  4. Barrierefrei zu gestalten ist vorrangig mit technischen Maßnahmen.
  5. Barrierefrei zu gestalten ist alternativ mit organisatorischen oder personenbezogenen Maßnahmen, sofern technische Maßnahmen offensichtlich unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern.
 
Wichtig

Gibt es einen Bestandsschutz für bestehende Arbeitsstätten?

Im Unterschied zum BGG, zur MBO und der DIN 18040-1, die jeweils nur für Neubauten und große Umbauten gelten, ist die ArbStättV bereits auf bestehende Arbeitsstätten anzuwenden. Zugleich soll ein Hinweis auf die Berücksichtigung der barrierefreien Gestaltung bei der Planung neuer Baumaßnahmen oder Betriebsstätten darauf aufmerksam machen, dass ein rechtzeitiges Beachten Kosten für die baulichen Änderungen spart, aber natürlich auch mit sich bringende Störungen in den Betriebsabläufen, Umwege, Lärm und Belästigungen vermeidet.

Die Forderung nach barrierefreier Gestaltung wird nicht pauschal für alle Arbeitsstätten erhoben. Sie ist gebunden an die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Dieses Muss hinsichtlich dieser Beschäftigtengruppe kann die Bereitschaft der Arbeitgeber herabsetzen, Menschen mit Behinderungen einzustellen. Häufig führen unklare Vorstellungen über den tatsächlichen Aufwand zur Herstellung der Barrierefreiheit oder die Unkenntnis über erhältliche staatliche Unterstützungsleistungen zu dieser Einschätzung.

Mit dem Instrument der Gefährdungsbeurteilung ist es auch nach der ASR V3a.2 möglich, eine Differenzierung bei der Auswahl der durchzuführenden Maßnahmen vorzunehmen. Sind technische Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung mit offensichtlich unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden, kann der Arbeitgeber auch organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen treffen.

Welche Maßnahmen das im Einzelnen sind, hängt vom Einzelfall ab. Das können Patenschaften sein, die im Gefahrfall die Beschäftigten mit Behinderungen informieren, sie begleiten oder in anderer Form behilflich sind. Es können Umgestaltungen des Arbeitsraums oder Arbeitsplatzes sein, Anpassungen der Arbeitsmittel und der Ausstattungsgegenstände, der Einsatz technischer Arbeitshilfen.

Dem Verbleib der Beschäftigten mit Behinderungen im bisherigen Arbeitsbereich ist Vorrang einzuräumen; alternativ können natürlich ggf. schon barrierefrei gestaltete und leicht zugängliche Bereiche an anderer Stelle genutzt werden.

Weitere organisatorische Maßnahmen können die Arbeitsabläufe, Arbeitsverfahren, das Arbeitszeitmanagement und andere Dinge betreffen.

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