Zusammenfassung

 
Begriff

Für Mitarbeiter im Außendienst stellt sich betrieblicher Arbeitsschutz ganz anders dar als für Mitarbeiter innerhalb der eigenen Betriebsstätte. Häufig stehen andere Risiken und Belastungen im Vordergrund, z. B. Teilnahme am Straßenverkehr, Arbeitszeit- und Organisationsfragen. Zudem sind bestimmte Bedingungen, unter denen Außendienstler tätig sind, vom Arbeitgeber gar nicht oder kaum zu beeinflussen. Trotzdem sollten die Außendienstmitarbeiter im betrieblichen Arbeitsschutz nicht vernachlässigt werden, zumal Außendiensttätigkeit oft zu hohen Belastungen und damit verbundenen Gesundheitsproblemen und Ausfällen führt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für Beschäftigte im Außendienst greifen (abhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses, z. B. als Angestellter, Honorarkraft, Freiberufler usw.) dieselben arbeitsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen wie für Beschäftigte mit festem Arbeitsplatz. Abweichungen ergeben sich im Detail aus praktischen Gründen, z. B. weil sich ein Beschäftigter nicht regelmäßig in einer Arbeitsstätte im Sinne des Arbeitsstättenrechts aufhält. Grundlegende spezifische Rechtsnormen für den Außendienst gibt es aber nicht.

1 Gefährdungsbeurteilung notwendig

Die relevanten Arbeitsschutzstrukturen des Betriebs (Pflichtenübertragung, Beauftragtenfunktionen, sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Beratung, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Prüfpflichten usw.) sollten den Außendienst ebenfalls berücksichtigen. "Roter Faden" kann dabei die Gefährdungsbeurteilung sein. Sie wird sich für Mitarbeiter im Außendienst je nach Situation aus verschiedenen Modulen zusammensetzen müssen, die z. T. von den in einem Betrieb üblichen Mustern abweichen. Folgende Strukturen und Themen können eine Rolle spielen und auch Bestandteil von Unterweisungen für Außendienstbeschäftigte sein.

2 Innendienst

I. d. R. verbringen auch Außendienstbeschäftigte einen Teil ihrer Arbeitszeit im Innendienst. Dafür kann häufig die Gefährdungsbeurteilung für die entsprechenden Innendienstbeschäftigten übernommen werden (z. B. für Bürotätigkeiten, Werkstatt- oder Produktionsbereich).

Wenn Außendienstmitarbeiter nahezu ihre gesamte Arbeitszeit außerhalb der Betriebsniederlassungen verbringen und z. B. ihre Büroarbeiten zu Hause erledigen, sollte auch dafür eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Natürlich können in diesem Fall die üblichen Arbeitsschutzbestimmungen nicht voll auf den Hausarbeitsplatz übertragen werden. Allerdings ist (mindestens für angestellte Außendienstbeschäftigte) auch die Arbeit zu Hause eine versicherte Tätigkeit. Aus der Gefährdungsbeurteilung sollten daher die Zuständigkeiten und Organisationsstrukturen hervorgehen und erkennbar sein, dass die Bedingungen für sicheres Arbeiten erfüllt sind.

Relevante Stichworte:

  • Zuständigkeit für Mobiliar und Geräteausstattung,
  • Arbeitszeitvereinbarungen (soweit vorhanden),
  • Kommunikationsstrukturen,
  • Vereinbarungen über Mindestanforderungen an Arbeitsräume im häuslichen Bereich (z. B. über eine aufzustellende Checkliste).

3 Einsatz beim Kunden und auf Veranstaltungen

Hier sind 2 verschiedene Situationen zu unterscheiden:

  1. Außendienstmitarbeiter halten sich bei ihren Kundeneinsätzen oder Messebesuchen ausschließlich in den für Besucher vorgesehenen Bereichen auf (z. B. in Verwaltungs- oder Konferenzbereichen) bzw. betreten andere Betriebsbereiche des Kunden nur in Begleitung und "unter Anleitung" von Kundenmitarbeitern: Hier kann davon ausgegangen werden, dass dabei die Sicherheit über die Verkehrssicherungspflicht des Kunden gewährleistet ist und dafür vonseiten des Arbeitgebers keine besonderen Vorkehrungen erforderlich sind (anders ggf. bei Auslandseinsätzen, wo z. B. reisemedizinische Beratung erforderlich ist).
  2. Außendienstmitarbeiter verrichten bei ihren Einsätzen in Betriebsbereichen des Kunden selbstständig Tätigkeiten (z. B. Servicemitarbeiter, die mit Wartung oder Reparaturen beschäftigt sind): Diese Tätigkeiten müssen Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung sein. Dabei sollten die Schnittstellen zur Sicherheitsorganisation des Kunden erkennbar sein (vgl. § 8 ArbSchG bzw. § 6 DGUV-V 1). Unter Umständen ist es sinnvoll bzw. erforderlich, dafür entsprechende Vereinbarungen mit den Kunden zu treffen.

Relevante Stichworte:

  • Zutrittsbedingungen (z. B. Tragepflichten für PSA, Pflichtunterweisungen beim Kunden, Ansprechpartner),
  • Verhalten im Notfall,
  • Mitbenutzung bzw. Benutzungsverbote für Geräte, Fahrzeuge und Anlagen,
  • Zutrittsverbote.

Wenn Außendienstmitarbeiter in unerwartete Situationen kommen (z. B. Servicekräfte oder Gutachter bei Betriebsstörungen, Unfällen, Auslandseinsätzen), müssen sie selbstständig erkennen können, welche Situationen, welches Verhalten bzw. welche Maßnahmen erfordern und wann ggf. ein Einsatz aus Sicherheitsgründen unterlassen oder abgebrochen werden muss. Dafür müssen die Außendienstmitarbeiter qualifiziert werden.

4 Arbeitsplatz Auto und Verkehr

I. d. R. ist für Außendienstmitarbeiter Autofahren und die Teilnahme am Straßenverkehr ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit. Zwar sind die Vorgänge im Straßenverkehr nicht direkt durch den Betrieb...

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