Hier sind 2 verschiedene Situationen zu unterscheiden:

  1. Außendienstmitarbeiter halten sich bei ihren Kundeneinsätzen oder Messebesuchen ausschließlich in den für Besucher vorgesehenen Bereichen auf (z. B. in Verwaltungs- oder Konferenzbereichen) bzw. betreten andere Betriebsbereiche des Kunden nur in Begleitung und "unter Anleitung" von Kundenmitarbeitern: Hier kann davon ausgegangen werden, dass dabei die Sicherheit über die Verkehrssicherungspflicht des Kunden gewährleistet ist und dafür vonseiten des Arbeitgebers keine besonderen Vorkehrungen erforderlich sind (anders ggf. bei Auslandseinsätzen, wo z. B. reisemedizinische Beratung erforderlich ist).
  2. Außendienstmitarbeiter verrichten bei ihren Einsätzen in Betriebsbereichen des Kunden selbstständig Tätigkeiten (z. B. Servicemitarbeiter, die mit Wartung oder Reparaturen beschäftigt sind): Diese Tätigkeiten müssen Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung sein. Dabei sollten die Schnittstellen zur Sicherheitsorganisation des Kunden erkennbar sein (vgl. § 8 ArbSchG bzw. § 6 DGUV-V 1). Unter Umständen ist es sinnvoll bzw. erforderlich, dafür entsprechende Vereinbarungen mit den Kunden zu treffen.

Relevante Stichworte:

  • Zutrittsbedingungen (z. B. Tragepflichten für PSA, Pflichtunterweisungen beim Kunden, Ansprechpartner),
  • Verhalten im Notfall,
  • Mitbenutzung bzw. Benutzungsverbote für Geräte, Fahrzeuge und Anlagen,
  • Zutrittsverbote.

Wenn Außendienstmitarbeiter in unerwartete Situationen kommen (z. B. Servicekräfte oder Gutachter bei Betriebsstörungen, Unfällen, Auslandseinsätzen), müssen sie selbstständig erkennen können, welche Situationen, welches Verhalten bzw. welche Maßnahmen erfordern und wann ggf. ein Einsatz aus Sicherheitsgründen unterlassen oder abgebrochen werden muss. Dafür müssen die Außendienstmitarbeiter qualifiziert werden.

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