Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, sind technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festzulegen und durchzuführen. Priorität haben dabei Maßnahmen, die dort ansetzen, wo der Lärm entsteht (§ 7 LärmVibrationsArbSchV). Geeignete Maßnahmen zur Verringerung bzw. Vermeidung von Lärmexposition können sein (in der Reihenfolge ihrer Priorität):

Technische Maßnahmen:

  • alternative Arbeitsverfahren;
  • Einsatz von Arbeitsmitteln, die keinen oder weniger Lärm verursachen;
  • Gestaltung von Arbeitsplatz bzw. Gebäude unter dem Aspekt Lärmschutz;
  • technische Vorrichtungen zum Lärmschutz, z. B. Kapselung von Maschinen oder Abdichtung zur Schalldämmung.

Organisatorische Maßnahmen:

  • Arbeitszeiten mit hoher Lärmbelastung zeitlich beschränken;
  • der Arbeitgeber ist gem. § 7 LärmVibrationsArbSchV auch dazu verpflichtet, Lärmbereiche zu kennzeichnen und wenn möglich abzugrenzen, sobald einer der oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten wird.

Werden trotz der durchgeführten Maßnahmen die unteren Auslöswerte überschritten, muss der Arbeitgeber

  • dem Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen;
  • sicherstellen, dass der Beschäftigte ihn bei Erreichen oder Überschreiten eines der oberen Auslösewerte auch trägt (§ 8 LärmVibrationsArbSchV).

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