Begriff

Für eine zunehmende Zahl von Arbeitnehmern gehören Auslandseinsätze zum Berufsalltag. Sind diese befristet und bleibt während der Zeit das Arbeitsverhältnis bei ihrem inländischen Arbeitgeber bestehen, dann gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch im Ausland weiter. Allerdings gibt es dabei eine Reihe von Bedingungen und Formalitäten zu beachten. Außerdem müssen praktische Fragen für einen sicheren Auslandaufenthalt geklärt werden. Wenn das Ziel weiter entfernt liegt, sind das z. B. Impfungen, die Bedingungen des Einsatzes und der Gesundheitsversorgung im Aufenthaltsland.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundsätzlich ist der Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung auf das Inland beschränkt. Für die vor Ort Beschäftigten von Auslandniederlassungen gilt er z. B. nicht (sog. Ortskräfte). Unterschiedliche Rechtsgrundlagen führen dazu, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Ausland wirksam bleibt:

  • EU-Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 betrifft Mitarbeiter deutscher Unternehmen, die für nicht länger als 12 Monate ins EU-Ausland entsandt werden.
  • Abkommen über soziale Sicherheit, in die die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen ist, bestehen mit einigen Nicht-EU-Staaten (Bulgarien, Israel, Kroatien, Marokko, Serbien und Montenegro, Türkei, Tunesien) und ermöglichen den Fortbestand der Unfallversicherung bei Einsätzen dort (für 12 bis 36 Monate, manchmal darüber hinaus gehend).
  • Ausstrahlungsregelung des § 4 Sozialgesetzbuch IV betrifft Mitarbeiter, die in andere als die o. g. Länder entsendet werden (ohne feste Zeitgrenze).

Freiwillige Auslandversicherungen ermöglichen einige Unfallversicherungsträger für Fälle, für die die anderen Grundlagen nicht herangezogen werden können, z. B. weil das Beschäftigungsverhältnis im Inland für die Zeit des Auslandseinsatzes ruht. Alle weiteren arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen gelten im Ausland fort, soweit das umsetzbar ist und Rechtsnormen des Ziellandes nicht dagegen sprechen.

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