1Die Entsorgungsträger, ihre Beauftragten und Dritte, denen Pflichten nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind, sind berechtigt, zu den in § 14 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Zwecken die Grundstücke zu betreten, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. 2Entsprechendes gilt für die Träger der in § 14 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Rücknahme- und Sammelsysteme und deren Beauftragte.

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