§ 16 Unzulässige Abfallentsorgung
(1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet, behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung
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des rechtswidrigen Zustandes, |
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der dadurch bewirkten reversiblen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und |
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der Beeinträchtigung des Stadt- oder Landschaftsbildes |
verpflichtet.
(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 3 sind, soweit sich eine Verpflichtung nicht bereits aus § 15 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergibt, zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen verpflichtet, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in unzulässiger Weise abgelagert sind, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann, keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und die Abfälle wegen ihrer Art und Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. 2Die Reinigungspflichten nach den Regelungen des Bremischen Landesstraßengesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gilt nicht, soweit andere Verwaltungsträger aufgrund vorrangiger Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten zur Einsammlung und ordnungsgemäßen Überlassung der in Absatz 1 genannten Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder selbst zur Entsorgung verpflichtet sind.
§ 17 Kosten der abfallbehördlichen Überwachung
1Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entstehen, trägt der Betreiber der Deponie oder Anlage. 2In sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§ 18 Sachverständige
(1) 1Die zuständigen Behörden können im Rahmen von abfallrechtlichen Zulassungsverfahren und von Überwachungen nach § 17 Sachverständige hinzuziehen. 2Diese können als Beauftragte oder beauftragte Personen im Sinne des § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestimmt werden.
(2) Antragsteller von Zulassungsverfahren und Kostenpflichtige im Sinne des § 17 haben die Kosten für Sachverständige zu erstatten, soweit eine Beauftragung unter Berücksichtigung der fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist.
(3) Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers auf deren Kosten herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Zulassungsverfahren beschleunigt wird.
§ 19 Anordnung für den Einzelfall
Die zuständige Behörde kann zur Abwehr und Beseitigung von Gefahren auf dem Gebiet der Abfallverwertung und der Abfallbeseitigung Anordnungen für den Einzelfall treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.