§ 11 Zentraler Träger
(1) 1Zur Organisation der umweltverträglichen Entsorgung der gefährlichen [Bis 06.04.2010: besonders überwachungsbedürftigen] Abfälle zur Beseitigung und der Abfälle nach § 3 Abs. 2 wird der Zentrale Träger durch Rechtsverordnung bestimmt. 2Die Bestimmung eines Privaten setzt dessen Zustimmung voraus.
(2) Der Zentrale Träger errichtet und betreibt in eigener Verantwortung Anlagen zur Entsorgung von Abfällen nach Abs. 1.
(3) Daneben hat der Zentrale Träger die öffentlich-rechtliche Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle nach Abs. 1 eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen.
(4) 1Zur Durchführung der in Abs. 3 genannten Aufgabe erlässt der Zentrale Träger Zuweisungsbescheide. 2Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist. 3Näheres hierzu kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden. 4In dieser Rechtsverordnung können auch Anforderungen festgelegt werden an
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Verfahren, Form und Inhalt der Zuweisung, |
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die Zuweisung in Bezug auf eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung. |
(5) Der Zentrale Träger erhebt für Zuweisungsbescheide Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen); das Hessische Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), findet Anwendung.
(6) 1Bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Abs. 3 unterliegt der Zentrale Träger als Träger der öffentlichen Verwaltung der Fachaufsicht des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums. 2Über Widersprüche gegen die Zuweisungs- und Kostenbescheide entscheidet die Abfallbehörde.
§ 12 Andienungspflicht
(1) 1Die Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer von gefährlichen [Bis 06.04.2010: besonders überwachungsbedürftigen] Abfällen zur Beseitigung haben diese dem Zentralen Träger anzudienen und auf ihre Kosten der Anlage zuzuführen, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind. 2Durch Rechtsverordnung können
1. |
Anforderungen an Verfahren, Form und Inhalt der Andienung geregelt werden, |
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die Andienungspflichtigen verpflichtet werden, dem Zentralen Träger Analysen zur Beurteilung der anzudienenden Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen. |
(2) 1Die Andienungspflicht gilt nicht
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bei gesetzlich vorgeschriebener Rücknahme nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; |
2. |
bei freiwilliger Rücknahme nach § 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für diejenigen, die Abfälle zurückgeben; bei Rücknahme außerhalb Hessens bedürfen die Genannten der Bestätigung der für sie zuständigen Behörde, dass eine das Wohl der Allgemeinheit wahrende Beseitigung gesichert ist; |
3. |
für Abfälle, die in hierfür zugelassenen betriebseigenen Anlagen der Erzeugerin oder des Erzeugers beseitigt werden, soweit eine das Wohl der Allgemeinheit wahrende Beseitigung gesichert ist, insbesondere den verbindlichen Festlegungen des Landesabfallwirtschaftsplanes nicht widersprochen wird und die zuständige Behörde dies bestätigt hat; bestehende Beseitigungswege bleiben auch dann zulässig, wenn es sich nicht mehr um eine betriebseigene Anlage handelt; |
4. |
für Abfälle, die in Gewässer oder Abwasseranlagen zulässigerweise eingeleitet oder eingebracht werden; |
5. |
für Benutzerinnen oder Benutzer von Altölannahmestellen im Sinne des § 8 der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1369), geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) [Bis 06.04.2010: § 5b des Abfallgesetzes in Verbindung mit § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes]; |
6. |
für Abfälle nach § 3 Abs. 2, bis diese den Entsorgungspflichtigen überlassen worden sind. |
2Im Übrigen bleibt § 13 Abs. 4 Satz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unberührt.
§ 13 Abfälle zur Verwertung
Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend für gefährliche [Bis 06.04.2010: besonders überwachungsbedürftige] Abfälle zur Verwertung, die durch Rechtsverordnung bestimmt worden sind.