• Begehung von Unternehmen, möglichst gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ermittlung ggf. vorhandener Schwachstellen,
  • Mitwirkung bei der Beurteilung von Gefährdungs- und Belastungsanalysen und Ableitung von Schlussfolgerungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen,
  • Einflussnahme auf die Reduzierung von Unfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten,
  • Beratung zur Auswahl und ggf. Substitution gefährlicher Arbeitsstoffe,
  • Empfehlungen zur Ausarbeitung eines Hautschutz- und Hygieneplans,[2]
  • Einbeziehung außerberuflicher Beschwerden und Erkrankungen und damit höhere Motivation der Beschäftigten für betriebliche Belange,
  • Beratung zu optimaler Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter verbunden mit einer Verbesserung der Qualität der geleisteten Arbeit,
  • Unterstützung zur ergonomischen Gestaltung von Arbeitsmitteln und Arbeitsplätzen,
  • Beratung zu Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
  • Beratung zur Ausstattung mit Erste-Hilfe-Material und Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie Unterstützung bei der Ersthelfer-Ausbildung,
  • Beratung zu aktuell existierenden Gefahren einer Infektion durch Viren bei der Brillenglasbestimmung (z. B. Corona-Virus SARS-CoV-2),
  • Hinweise zum Arbeitsplatzwechsel mobilitätseingeschränkter Beschäftigter sowie Beratung zur Wiederein- bzw. Eingliederung von Rehabilitanden,
  • Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse. Für die genannten Tätigkeiten von Augenoptikern kommen nach ArbMedVV gemäß Abstimmung mit dem Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Belastung folgende Kategorien als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[3]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten von Augenoptikern

  • G 1.4 "Staubbelastung": Gesundheitsgefährdung durch Staubbelastung beim Nachschleifen von Brillengläsern;
  • G 20 "Lärm": Gefahr einer Gehörschädigung bei gleichzeitigem Betrieb mehrerer Rohglasschleifautomaten;
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen": Beeinträchtigung der Atemwege durch Umgang mit Klebstoffen, Lösungs- und Reinigungsmitteln, bei Lötarbeiten u. a.;
  • G 24 "Hauterkrankungen": Gefahr einer Hautschädigung beim Einsatz von Entfettungsmitteln und beim Anrühren von Komponentenklebstoffen;
  • G 26 "Atemschutzgeräte": Beeinträchtigung durch das Tragen von Atemschutzgeräten beim Arbeiten mit gefährlichen Reinigungsmitteln;
  • G 37 "Bildschirmarbeitsplätze": Rückenbeschwerden durch einseitige Arbeitshaltung "Sitzen" und Beeinträchtigung des Sehvermögens bei korrigierter Fehlsichtigkeit mit falscher Brille;[4]
  • G 46 "Belastung des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen": schmerzhafte Rücken- und Muskelbeanspruchung infolge mitunter großer Streuung der Körpermaße und nicht stattfindender individueller Anpassung des Arbeitsplatzes bezüglich der Höhen, Breiten und Tiefen von Arbeitstisch und Arbeitsstuhl;
  • DGUV Leitfaden "Psychische Belastung": psychische Belastung und Beanspruchung bei Beratung von Kunden mit Augenerkrankungen, aber auch bei Beratung und Untersuchungen von Kraftfahrern, Senioren sowie von Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich geeigneter Sehhilfen.[5]

Darüber hinaus kann sich bei allen Tätigkeiten über den Anhang zu ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit den Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchung zu veranlassen:

G 25 "Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Fahrzeugen zum Materialtransport bzw. zum Kunden (Fahrerlaubnisverordnung).

Die ausgewiesene Eignungsuntersuchung (kursiv) wird über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] Hopf: Information zur betriebsärztlichen Betreuung von Augenoptikbetrieben im Rahmen des Unternehmermodells, Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks, 2007.
[2] Schuldt: Von der Gefährdungsanalyse zum Hautschutzplan, Sicherheitsingenieur 8 (2015), S. 40–42.
[3] DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl., Gentner Verlag, Stuttgart 2014.
[4] Dittmar: Brillenhersteller, technischer Handel und Augenoptiker – gemeinsam für ein entspanntes Arbeiten im Büro, sicher ist sicher – Arbeitsschutz aktuell 63 (2012) 2, S. 66–67.
[5] Fielmann: Beratungsfelder in der Augenoptik, 34. Fielmann Akademie Kolloquium, 2016.

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