Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c berücksichtigt folgende Grundsätze:
2. |
die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte beim Anfall und bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle werden berücksichtigt, |
3. |
abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt, wobei im Hinblick auf die langfristige Sicherheit auch die Aspekte der passiven Sicherheit zu berücksichtigen sind, |
4. |
die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem abgestuften Konzept, |
6. |
in Bezug auf alle Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle wird ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess angewendet. |
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