Grundlage des deutschen Arbeitsschutzrechts ist das europäische Arbeitsschutzrecht. Der Bereich des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, d. h., die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, ist ein besonderes Anliegen der EU (vgl. Art. 153 Abs. 1 erster Spiegelstrich AEUV). Mit dem am 21.8.1996 in Kraft getretenen "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten in den Betrieben (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)" wurde die "EG-Rahmenrichtlinie Nr. 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit" in deutsches Recht umgesetzt. Sie ist die wichtigste europäische Arbeitsschutzrichtlinie und enthält allgemeine Grundsätze u. a. für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz und die Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren. Ihre Vorgaben sind Mindestanforderungen für den Arbeitsschutz, die in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten. Dabei ist der Begriff des Arbeitnehmers nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) weit auszulegen: Er erfasst jede Person, die eine echte und tatsächliche Berufstätigkeit unter Anleitung anderer Personen und gegen Bezahlung ausübt. Erfasst werden alle Arbeitnehmer des öffentlichen und des privaten Sektors unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Ebenso wenig kommt es auf die Art des Arbeitsverhältnisses an. Erfasst sind danach auch Teilzeitbeschäftigte, Leih-, Zeit- und Saisonarbeitnehmer.

Die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie wird durch zahlreiche Einzelrichtlinien ergänzt, die sich jeweils mit bestimmten Arbeitsschutzthemen befassen. Diese Einzelrichtlinien wurden ihrerseits in Deutschland wieder durch einzelne Rechtsverordnungen in das innerstaatliche Recht umgesetzt. Beispiele:

  • Richtlinie Nr. 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, in Deutschland umgesetzt durch die Betriebssicherheitsverordnung;
  • Richtlinie Nr. 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, in Deutschland umgesetzt durch die Arbeitsstättenverordnung;
  • Richtlinie Nr. 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit, in Deutschland umgesetzt durch die Gefahrstoffverordnung;
  • Richtlinie Nr. 91/383/EWG zur Ergänzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis.

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