Natürlich sollten alle am Arbeitsunfähigkeitsverfahren Beteiligten, also Patient, behandelnder Arzt und Betrieb, ein natürliches Interesse daran haben, dass die Gesundheit des Betroffenen möglichst bald und möglichst vollständig wieder hergestellt wird. Dazu ist in vielen Fällen Ruhe und Schonung und damit auch das Fernbleiben vom Arbeitsplatz angebracht. Würde das nicht beachtet und käme es durch einen dem Gesundheitszustand nicht angemessenen Arbeitseinsatz nachweislich zu einer Verschlechterung des Zustands, könnte die Krankenkasse grundsätzlich wegen fehlender Mitwirkung am Heilbehandlungsverfahren (§ 66 SGB I) Leistungen aussetzen und auch bezogen auf den Arbeitgeber könnte ein Haftungsanspruch abgeleitet werden, wenn es zu einem erhöhten Behandlungsaufwand käme. Beides ist allerdings kaum praxisrelevant.

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung hängt entgegen landläufiger Auffassung nicht an der Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde oder nicht. Vielmehr ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich gesetzlich unfallversichert, wenn er berechtigt davon ausgehen kann, im Interesse seines Arbeitgebers zu handeln, und wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit nicht ausdrücklich untersagt hat. Genau das muss der Arbeitgeber allerdings tun, wenn mit dem Einsatz eines "krankgeschriebenen" Mitarbeiters ein erhöhtes Risiko für ihn selbst oder Dritte verbunden wäre. Praktisch ergibt sich daraus, dass für den Erhalt des Versicherungsschutzes im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden muss, für welche Tätigkeiten ein eingeschränkt arbeitsfähiger Mitarbeiter infrage kommt und für welche nicht.

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