Wegen des steigenden Anteils berufstätiger Elternteile ist der Bedarf an Ganztagsbetreuung in Grundschulen und den unteren Klassen weiterführender Schulen hoch. Daher machen die meisten Schulen bzw. die Schulträger entsprechende Angebote bzw. stellen sich als Ganztagsschulen auf. Für die außerunterrichtliche Betreuung werden i. d. R. Erzieher/innen o. Ä. und angelernte Kräfte beschäftigt.

Im Vergleich zu Lehrerarbeitsplätzen, die auf den ersten Blick ähnliche Arbeitsschutzrisiken aufweisen (s. u.), gibt es für Betreuungskräfte folgende spezifische Abweichungen:

  • I. d. R. arbeiten Betreuungskräfte pro Tag nur 3–5 Stunden, selten mehr.
  • Im Rahmen der außerunterrichtlichen Betreuung ist es weniger dringlich, bestimmte Aufgaben/Themen mit den Kindern abzuarbeiten – das Programm kann, wenn es nötig ist, leichter angepasst werden und es gibt immer wieder Phasen, in denen die Kräfte sich, wenn alles gut läuft, zurücknehmen können.

Aber:

  • Die Betreuungsschlüssel sind meist gering angesetzt. Wenn viele der angemeldeten Kinder anwesend sind und andererseits immer mal wieder Kräfte ausfallen, kommen auf eine Betreuungskraft häufig mehr als 40 Kinder.
  • Weil am Nachmittag Arbeits-, Beschäftigungs- und Spielphasen abwechseln bzw. ineinander übergehen, ist es in Betreuungsbereichen häufig sehr unruhig. In relativ kurzer Zeit müssen die Beschäftigten eine Fülle von Kontakten zu Kindern, Lehrern und Eltern abwickeln und daneben das Geschehen unter den Kindern sowie die unterschiedlichen Angebote und Zeitabläufe im Blick haben. Dabei kann es teilweise so laut werden, dass sogar Grenzwertüberschreitungen für gehörschädigenden Lärm nicht auszuschließen sind. Das gilt besonders dann, wenn die Räumlichkeiten sehr eng oder ungeeignet gestaltet sind (s. u.).
  • Schülerbetreuung findet oft in ungenutzten Nebenräumen von Schulen statt, z. B. in ehemaligen Hausmeisterwohnungen oder umgestalteten Pausenhallen. Nicht immer wird darauf geachtet, dass diese Räume tatsächlich für die vorgesehene Nutzung geeignet, sicher und z. B. angemessen raumakustisch gestaltet sind. Darunter leiden sowohl die pädagogische Qualität der Arbeit wie auch die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter.
 
Wichtig

Beurteilungspegel ermitteln

Nach ASR A3.7 "Lärm" fallen viele Tätigkeiten der Kinderbetreuung in die Tätigkeitskategorie II. Demnach muss der nach ASR A3.7 zu ermittelnde Beurteilungspegel 70 dB(A) nicht überschreiten, um z. B. eine hinreichende Sprachverständlichkeit zu ermöglichen. Auch für die raumakustische Gestaltung von Räumen in Bildungsstätten gibt es konkrete Vorgaben, die sich z. B. auf Nachhallzeiten und Hintergrundgeräusche beziehen.

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