Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett in sein Homeoffice stürzt, ist nach einem Urteil des BSG vom 8.12.2021 (Az. B 2 U 4/21 R) durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Damit hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung, die Wegeunfälle im Homeoffice nicht als versichert ansah, korrigiert.

Auch der Rückweg nach dem Ende der Tätigkeit im Homeoffice steht als mitversicherter Betriebsweg unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, so das SG Schwerin in seinem Urteil vom 13.12.2022 (S 16 U 49/22). Es folgt im Wesentlichen dem Urteil des BSG vom 8.12.2021, nach dem ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett in sein Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist. Da der Hinweg in das Homeoffice-Büro nach dieser Rechtsprechung versichert sei, müsse das auch für den Rückweg gelten: Nach langjähriger, ständiger Rechtsprechung und in konsequenter unfallversicherungsrechtlicher Systematik gelte, dass ein Rückweg i. d. R. den Charakter des Hinwegs teilt. Es seien – so das SG – keine Gründe ersichtlich, diese gleiche rechtliche Charakterisierung für Hin- und Rückwege nicht auch für Betriebswege im Homeoffice gelten zu lassen.

Offenkundig ist allerdings der Widerstand bei den BGen dagegen, Arbeits- und Wegeunfälle im Homeoffice anzuerkennen, trotz eindeutiger gesetzlicher Regelungen und einer klaren und eindeutigen Rechtsprechung des BSG ungebrochen, sodass es absehbar noch zu einer Vielzahl von Entscheidungen der Sozialgerichte kommen wird.

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