Um eine Erstbeurteilung überhaupt durchführen zu können, müssen der Arbeitgeber bzw. seine nach § 13 ArbSchG Verantwortlichen den Arbeitsplatz betreten und dem Arbeitnehmer Anweisung geben können, wie er den Platz optimal einrichtet. Das Gesetz bleibt verhalten, wenn es in § 2 Abs. 7 ArbStättV regelt, dass "Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung" festlegen müssen. Damit wird zugleich deutlich, dass eine gesetzliche Verpflichtung des Telearbeitnehmers, dem Arbeitgeber oder seinen Verantwortlichen einen Zutritt zu gewähren, nicht besteht. Diese kann auch nicht bestehen, weil eine entsprechende gesetzliche Regelung gegen Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verstoßen würde. Damit verbleiben allenfalls noch kollektive oder individuelle Vereinbarungen.

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