3.1.1 Keine gesetzlichen Vorgaben

Um eine Erstbeurteilung überhaupt durchführen zu können, müssen der Arbeitgeber bzw. seine nach § 13 ArbSchG Verantwortlichen den Arbeitsplatz betreten und dem Arbeitnehmer Anweisung geben können, wie er den Platz optimal einrichtet. Das Gesetz bleibt verhalten, wenn es in § 2 Abs. 7 ArbStättV regelt, dass "Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung" festlegen müssen. Damit wird zugleich deutlich, dass eine gesetzliche Verpflichtung des Telearbeitnehmers, dem Arbeitgeber oder seinen Verantwortlichen einen Zutritt zu gewähren, nicht besteht. Diese kann auch nicht bestehen, weil eine entsprechende gesetzliche Regelung gegen Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verstoßen würde. Damit verbleiben allenfalls noch kollektive oder individuelle Vereinbarungen.

3.1.2 Kollektive Vereinbarungen

Arbeitsschutz ist oft im Wege der betrieblichen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG durch eine Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG geregelt. Auch das "Ob" und "Wie" von Telearbeit kann Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

Mit der Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei sog. "mobiler Arbeit" festgelegt: Will der Arbeitgeber solche Arbeitsplätze einrichten, entsteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Frage des "wie" dieser Arbeit, d. h., auch Fragen des Arbeitsschutzes können betroffen sein.

Selbst dann, wenn in eine Betriebsvereinbarung konkrete Regelungen zum Zutrittsrecht des Arbeitgebers bzw. seiner Verantwortlichen aufgenommen werden, wären diese – weil auch kollektive Vereinbarungen Grundrechte nicht einschränken können – für den Arbeitnehmer unverbindlich, weil rechtswidrig. Allenfalls eine grundsätzliche Formulierung könnte sich in einer solchen Betriebsvereinbarung finden.

 
Praxis-Beispiel

Formulierung für Betriebsvereinbarung

Auch Homeoffice-, Tele- und mobile Arbeitsplätze unterliegen dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber und seine Verantwortlichen sind gehalten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass an diesen Arbeitsplätzen Gefährdungsbeurteilungen stattfinden können und eine arbeitsschutzrechtliche Überwachung gewährleistet ist. Der Betriebsrat wird durch Aufklärung und Information der Arbeitnehmer dazu beitragen, dass die Bereitschaft der betroffenen Arbeitnehmer zur Mitwirkung am Arbeitsschutz gefördert wird.

Im Übrigen ist auch das allgemeine Betretungsrecht des Betriebsrats nach § 80 BetrVG an Telearbeitsplätzen beschränkt.[1]

[1] S. dazu z. B. Ganz, ArbRAktuell 2018, 35.

3.1.3 Individuelle Vereinbarungen

Der Gesetzgeber schlägt eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch zu den "Bedingungen der Telearbeit" vor (vgl. Abschn. 3.1.1). Das hört sich gut an, ist aber nicht so einfach.

Eine individuelle Vereinbarung kann der Arbeitsvertrag sein, allerdings auch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. In dieser sollen die Umstände der Tele- oder Homeofficearbeit geregelt werden, somit auch Details zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an diesen Arbeitsplätzen. Denkbar wäre folgende Formulierung:

 
Praxis-Beispiel

Formulierung für individuelle Vereinbarung

Auch am Homeoffice- oder Telearbeitsplatz müssen die Vorgaben des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes eingehalten werden. Der Arbeitnehmer stimmt deswegen zu, dass der Arbeitsplatz nach Absprache für eine Gefährdungsbeurteilung (Erstbeurteilung) vom Arbeitgeber und/oder seinen Verantwortlichen betreten werden kann und dass danach anlassbezogene Nachbeurteilungen stattfinden können.

Mit dieser Klausel geht ein Grundrechtsverzicht einher. Grundsätzlich kann ein Bürger – auch durch einen privatschriftlichen Vertrag – auf seinen Grundrechtsschutz verzichten.[1] Das ist allerdings abhängig davon, wie stark das Grundrecht schützt und ob durch dieses Grundrecht auch Dritte geschützt werden. Der Schutz der eigenen Wohnung des Art. 13 Abs. 1 GG ist eines der stärksten Schutzrechte, das vor allem auch drittschützend ist (Familie, andere Mitbewohner). Man wird also davon auszugehen haben, dass eine solche Klausel gegen § 134 BGB verstößt und damit rechtswidrig, d. h. für den Arbeitnehmer unverbindlich wäre.[2]

Man kann jedoch aus dem privatrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB) eine Verpflichtung des Arbeitnehmers ableiten, an arbeits- und gesundheitsschützenden Maßnahmen mitzuwirken, also auch zumindest eine Erstbeurteilung nach § 1 Abs. 3 ArbStättV zu dulden.[3] Allerdings muss auch dieses in geeigneter Form schriftlich zwischen den Parteien vereinbart sein:

 
Praxis-Beispiel

Formulierung "Arbeits- und Gesundheitsschutz"

(1) Die Parteien stimmen darüber ein, dass auch am Homeoffice- oder Telearbeitsplatz der erforderliche Arbeits- und Gesundheitsschutz durch geeignete Maßnahmen umgesetzt werden muss.

(2) Die Parteien stimmen darüber ein, dass im Falle der Verweigerung der Mitwirkung an geeigneten arbeits- und gesundheitsschützenden Maßnahmen durch den Arbeitnehmer der Arbeitgeber die Zustimmun...

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