Mit der Neuordnung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom November 2016 (Art. 1 der VO zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen, BGBl. I 2016, S. 2681) wurde eine gesetzliche Definition von Telearbeitsplätzen in die ArbStättV eingeführt (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Telearbeitsplätze sind danach "vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat".

Die Mehrzahl der Homeoffice-Arbeitsplätze müsste im Zeitalter der Digitalisierung sicher als Telearbeitsplatz bezeichnet werden. Die Realität sieht jedoch noch anders aus, da wohl eine Vielzahl der derzeitigen Homeoffice-Arbeitsplätze nicht vollumfänglich den Kriterien des § 2 Abs. 7 ArbStättV entspricht (nur zeitweise Arbeit im heimatlichen "Büro", keine Einrichtung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber usw.).

Die Arbeit im Homeoffice wird, spätestens nach den Herausforderungen der Corona-Pandemie, zum Standard. Während der Pandemie haben zeitweise bis zu einem Viertel aller Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass die Veränderungen, die damit eingetreten sind, auch nach der Pandemie dafür sorgen, dass Homeoffice selbstverständlicher wird. In ungefähr jedem dritten deutschen Unternehmen konnten Mitarbeiter schon 2016 nach einer Studie[1] ganz oder teilweise von Zuhause aus arbeiten. Das entspricht einer Steigerung um 10 % gegenüber 2014. Nach dieser Studie wird sich dieser Trend auch in Zukunft fortsetzen. 43 % der Unternehmen erwarten, dass der Anteil der Homeoffice-Mitarbeiter in den kommenden 5 bis 10 Jahren weiter steigen wird. Für viele Arbeitnehmer ist Homeoffice die perfekte Möglichkeit, eine sog. optimale "Work-Life-Balance" zu finden. Für moderne Unternehmen, in denen die gute alte Stechuhr von einer zielorientierten Vertrauenskultur abgelöst wurde, handelt es sich bei Telearbeit um eine sinnvolle Verlagerung von teurer Büroraumvorhaltung hin zu flexibler Nutzung dieser teuren Flächen. Allerdings ist Telearbeit nicht unumstritten. Misstrauische Vorgesetzte fürchten den Kontrollverlust und Arbeitnehmervertreter u. a. die soziale Vereinsamung.

So ist es fast schon folgerichtig, dass Telearbeit dort gesetzlich definiert wurde, wo der Arbeitsschutz ansetzt. Dem Gesetzgeber war schon immer bewusst, dass Telearbeit nicht weniger gesundheitliche Risiken birgt als die "klassischen Arbeitsplätze", es allein schon deswegen einer speziellen gesetzlichen Regulierung bedarf.

Mit dem sog. "Betriebsrätemodernisierungsgesetz" vom 17.6.2021 hat der Gesetzgeber nun erstmalig die "mobile Arbeit" (die über klassische Telearbeitsplätze hinausgeht) gesetzlich anerkannt und den Betriebsräten ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung dieser Arbeitspätze zugestanden (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Daraus ergibt sich wohlgemerkt kein individueller Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Möglichkeit, mobile Arbeit durchzuführen und keine Möglichkeit der Betriebsräte, diese kollektiv zu erzwingen!

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