Mit der Neuordnung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom November 2016 (Art. 1 der VO zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen, BGBl. I 2016, S. 2681) wurde eine gesetzliche Definition von Telearbeitsplätzen in die ArbStättV eingeführt (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Telearbeitsplätze sind danach "vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat".

Die Mehrzahl der Homeoffice-Arbeitsplätze könnte im Zeitalter der Digitalisierung damit als Telearbeitsplatz bezeichnet werden. Die Realität sieht jedoch noch anders aus, da wohl eine Vielzahl der derzeitigen Homeoffice-Arbeitsplätze nicht vollumfänglich den Kriterien des § 2 Abs. 7 ArbStättV entspricht (nur zeitweise Arbeit im heimatlichen "Büro", keine Einrichtung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber usw.).

Die Arbeit im Homeoffice ist nach den Herausforderungen der Corona-Pandemie zum Standard geworden. Für viele Arbeitnehmer ist Homeoffice die perfekte Möglichkeit, eine sog. optimale "Work-Life-Balance" zu finden. Für moderne Unternehmen, in denen die gute alte Stechuhr von einer zielorientierten Vertrauenskultur abgelöst wurde, handelt es sich bei Tele- und mobiler Arbeit um eine sinnvolle Verlagerung von teurer Büroraumvorhaltung hin zu flexibler Nutzung dieser teuren Flächen. Allerdings ist diese Form der Arbeit nicht unumstritten. Misstrauische Vorgesetzte fürchten den Kontrollverlust und Arbeitnehmervertreter u. a. die soziale Vereinsamung.

So ist es fast schon folgerichtig, dass mobile Arbeit dort gesetzlich definiert wurde, wo der Arbeitsschutz ansetzt. Dem Gesetzgeber war schon immer bewusst, dass diese Arbeit nicht weniger gesundheitliche Risiken birgt als die "klassischen Arbeitsplätze", es allein schon deswegen einer speziellen gesetzlichen Regulierung bedarf.

Mit dem sog. "Betriebsrätemodernisierungsgesetz" vom 17.6.2021 hat der Gesetzgeber die "mobile Arbeit" (die über klassische Telearbeitsplätze hinausgeht) gesetzlich anerkannt und den Betriebsräten ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung dieser Arbeitsplätze zugestanden (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Daraus ergibt sich wohlgemerkt kein individueller Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Möglichkeit, mobile Arbeit durchzuführen und keine Möglichkeit der Betriebsräte, diese kollektiv zu erzwingen!

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