Kurzbeschreibung
Vereinbarungen zwischen Entleiher und Verleiher über die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen für die entliehenen Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags.
Vorbemerkung
Vereinbarungen zwischen Entleiher und Verleiher über die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen für die entliehenen Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitsschutzrahmenbedingungen
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Die Tätigkeiten der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers unterliegen gemäß § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes. Die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
Die nachfolgenden Vereinbarungen werden im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
Vertrags-Nr. | vom | ||
zwischen | |||
Entleiher, vertreten durch Frau/Herrn: | |||
und | |||
Verleiher, vertreten durch Frau/Herrn: | |||
vereinbart. |
Auszuführende Tätigkeiten: |
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Erforderliche Qualifikation/Befähigung: (z. B. Berufsausbildung, Staplerführerschein, Schweißfachlehrgang) |
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Arbeitsmedizinische Vorsorge (Zutreffendes ankreuzen) | ||
□ | Für die Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages sind keine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen notwendig. | |
□ | Für die Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags sind die nebenstehenden Eignungsuntersuchungen erforderlich. Die Bescheinigungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen. | |
Im Rahmen dieses Auftrages sind folgende Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) erforderlich: | davon stellen | |
Verleiher | Entleiher | |
Einrichtungen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe werden sichergestellt von: | □ | Verleiher |
□ | Entleiher |
Die Unterweisung der Leiharbeitnehmer bzgl. spezifischer Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen zu deren Abwehr erfolgt durch: | Frau/Herr: |
Bei den Tätigkeiten gibt es folgende Gefährdungen/Belastungen: | Schutzmaßnahmen |
Sicherheitstechnische Kontrollen am Tätigkeitsort werden regelmäßig durch folgende Mitarbeiter des Verleihers bzw. deren Vertreter durchgeführt: | Frau/Herr | Funktion |
Personalentscheidungsträger | ||
Fachkraft für Arbeitssicherheit | ||
Arbeitsunfälle | Der Entleiher ist verpflichtet, jeden Arbeitsunfall eines Leiharbeitnehmers dem Verleiher zu melden. Der Verleiher erhält die Möglichkeit, eigene Unfalluntersuchungen durchzuführen. Dies gilt insbesondere bei meldepflichtigen Arbeitsunfällen. Es wird angestrebt, dass Verleiher und Entleiher gemeinsam eine Unfallanalyse durchführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen zur Vermeidung gleicher oder ähnlicher Unfälle einleiten. |
|
Umsetzung von Leiharbeitnehmern | Vor der Umsetzung eines Leiharbeitnehmers muss geprüft werden, ob die Rahmenbedingungen wie Qualifikation, notwendige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, etc. erfüllt sind. Eine Umsetzung ist zudem eine Vertragsänderung und muss dem Verleiher umgehend mitgeteilt werden. | |
Weitere Bemerkungen oder Vereinbarungen: |
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Datum | Verleiher (rechtsverbindliche Unterschrift) |
Entleiher (rechtsverbindliche Unterschrift) |
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