1Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförderer von der Pflicht nach § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn

 

1.

eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich ist oder

 

2.

eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.

2Die zuständige Behörde kann eine andere geeignete Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen.

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