1Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförderer von der Pflicht nach § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn
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eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich ist oder |
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eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist. |
2Die zuständige Behörde kann eine andere geeignete Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen.
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