Begriff

Anlegeleitern sind ein-, zwei- und dreiteilige Leitern, die zur ihrer Benutzung an feste, tragfähige Untergründe angelegt werden müssen. Einteilige Anlegeleitern können mit Sprossen oder Stufen ausgerüstet sein, mehrteilige Anlegeleitern haben konstruktionsbedingt nur Sprossen. Die Stufen bzw. Sprossen sind durch Bördelung, Nietung, Verschraubung oder Verschweißung fest mit 2 Holmen verbunden und bilden damit den "Steigschenkel". Der Gesamtlängenbereich von Anlegeleitern beträgt etwa 2 m bis 16 m.

Alle Anlegeleitern müssen an den Holmenden mit geeigneten Abrutschsicherungen ausgestattet sein. Die Abrutschsicherungen der unteren Holmenden (Leiterfüße) weisen eine Shore-Härte zwischen 70 und 80 (Shore A) auf und sollten profiliert sein.

Zu den Anlegeleitern zählen auch Leitern für Spezialaufgaben wie Glasreiniger- oder Obstbaumleitern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
  • Anhang 1 BetrSichV Nr. 3.1 und 3.3
  • TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern"
  • DIN EN 131 Teil 1 "Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße"
  • DIN EN 131 Teil 2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"
  • DIN EN 131 Teil 3 "Leitern; Kennzeichnung und Gebrauchsanleitungen"
  • Din EN 131 Teil 6 "Leitern: Teleskopleitern"
  • DIN 4567 Teil 1 "Leitern für den besonderen betrieblichen Gebrauch: Obstbaumleitern aus Holz und Aluminium"
  • DIN 4567 Teil 3 "Leitern für den besonderen betrieblichen Gebrauch: Bauleitern"

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