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Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 2 Absatz 6 Nummer 2 und 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) – Nachuntersuchungen und nachgehende Untersuchungen. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Vorbemerkungen und Zielsetzung

 

(1) Ziel dieser AMR ist es, eine mögliche Form und den erforderlichen Inhalt der Vorsorgebescheinigung nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV zu beschreiben und zu erläutern. Mit der Vorsorgebescheinigung wird die Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge bestätigt. Empfänger der Vorsorgebescheinigung sind der oder die an der Vorsorge teilnehmende Beschäftigte sowie der Arbeitgeber. Die Vorsorgebescheinigung enthält alle erforderlichen Angaben für die vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV zu führende Vorsorgekartei.

 

(2) Für jeden Beschäftigten und jede Beschäftigte ist nach jeder Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge eine eigene Vorsorgebescheinigung auszustellen, eine Liste für mehrere Beschäftigte ist nicht möglich. Werden bei einem oder einer Beschäftigten mehrere arbeitsmedizinische Vorsorgen organisatorisch zu einer arbeitsmedizinischen Vorsorge zusammengelegt, können die Bescheinigungen auf einer Vorsorgebescheinigung zusammengefasst werden. Eine Zusammenfassung der Vorsorgebescheinigung mit Bescheinigungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (siehe Absatz 3) ist nicht zulässig.

 

(3) Nicht Gegenstand dieser AMR sind insbesondere:

  • die Verpflichtung des Arztes oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV, das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV); Näheres regelt die Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte; die Verpflichtung des Arztes oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV, das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge dem oder der Beschäftigten auf seinen oder ihren Wunsch hin zur Verfügung zu stellen (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 ArbMedVV);
  • die Verpflichtung des Arztes oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen; dies gilt entsprechend für den Vorschlag eines Tätigkeitswechsels, soweit der oder die Beschäftigte dieser Mitteilung an den Arbeitgeber zustimmt (§ 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 ArbMedVV);
  • die betriebliche Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge, für die der Arbeitgeber zuständig ist und die auch die Frage betreffen kann, ob der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV auch bei Nichtteilnahme an einer Vorsorge eine Rückmeldung an den Arbeitgeber gibt;
  • die Stellungnahme eines Arztes oder einer Ärztin zu Fragen der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.

2 Voraussetzung für das Ausstellen einer Vorsorgebescheinigung

Die Vorsorgebescheinigung ist auszustellen, wenn das ärztliche Beratungsgespräch [1] mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie das Angebot und gegebenenfalls die Durchführung der für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlichen körperlichen oder klinischen Untersuchungen stattgefunden haben, das heißt abschließend arbeitsmedizinisch beurteilt worden sind. Da der oder die Beschäftigte das Recht hat, körperliche oder klinische Untersuchungen abzulehnen, darf die Ausstellung der Vorsorgebescheinigung nicht von der Teilnahme an körperlichen oder klinischen Untersuchungen abhängig gemacht werden.

3 Inhalt einer Vorsorgebescheinigung

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(1) Die Vorsorgebescheinigung ist die schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber sowie den Beschäftigten oder die Beschäftigte, die der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV auszustellen hat.

 

(2) Die Vorsorgebescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Beschäftigtenstammdaten;
  • Vorsorgedatum;
  • Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV, unterschieden nach Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge;
  • Termin der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge;
  • Unterschrift.

3.1 Beschäftigtenstammdaten

Als Beschäftigtenstammdaten sind anzugeben:

  • Name, Vorname;
  • Geburtsdatum;
  • Privatanschrift des oder der Beschäftigten (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
  • Anschrift des Arbeitgebers (Firma, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
  • Personalnummer, soweit vorhanden.

3.2 Vorsorgedatum

Anzugeben ist das Datum, an dem die arbeitsmedizinische Vorsorge bzw. die arbeitsmedizinischen Vorsorgen (siehe unter Nummer 1 ...

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