(1) 1Die Bodenschutzbehörden, das Hessische Landesamt für Naturschutz,[1] Umwelt und Geologie, die Gebietskörperschaften und der Träger der Altlastensanierung sind berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz sowie den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Daten zu erheben und weiterzuverarbeiten. 2Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde. 3Zwecke nach Satz 1 sind:

 

1.

Vorbereitung, Überwachung und Durchführung der ordnungsgemäßen bodenschutzrechtlichen Verfahren sowie Bauleitplanung und Baugenehmigungsverfahren,

 

2.

Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken nach Nr. 1 stehen.

4Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.[2]

 

(2) An die in Abs. 1 genannten[3] zuständigen Stellen können Daten auch durch automatisierte Abrufverfahren gegeben werden.

 

(3) Die in § 7 Abs. 2 genannten Daten zu Bodeneigenschaften und -funktionen dürfen im Blattschnitt topografischer Karten, blattschnittfrei, gemarkungs- und flurstücksbezogen in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens. Anzuwenden ab 09.10.2021.
[2] Geändert durch Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens. Anzuwenden ab 09.10.2021.
[3] Gestrichen durch Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens. Anzuwenden bis 08.10.2021.
[4] Abs. 4 aufgehoben durch Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens. Anzuwenden bis 08.10.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge