(1) 1Die Bodenschutzbehörden, das Hessische Landesamt für Naturschutz,[1] Umwelt und Geologie, die Gebietskörperschaften und der Träger der Altlastensanierung sind berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz sowie den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Daten zu erheben und weiterzuverarbeiten. 2Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde. 3Zwecke nach Satz 1 sind:
1. |
Vorbereitung, Überwachung und Durchführung der ordnungsgemäßen bodenschutzrechtlichen Verfahren sowie Bauleitplanung und Baugenehmigungsverfahren, |
2. |
Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken nach Nr. 1 stehen. |
4Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.[2]
(2) An die in Abs. 1 genannten[3] zuständigen Stellen können Daten auch durch automatisierte Abrufverfahren gegeben werden.
(3) Die in § 7 Abs. 2 genannten Daten zu Bodeneigenschaften und -funktionen dürfen im Blattschnitt topografischer Karten, blattschnittfrei, gemarkungs- und flurstücksbezogen in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden.
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