(1) 1Das Land erhebt jährlich von den entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften eine Altlastenfinanzierungsumlage. 2Das Aufkommen der Umlage wird zweckgebunden für die Untersuchung und Sanierung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten verwendet, die kommunal verursacht sind.
(2) 1Die Höhe der Umlage wird von dem für die Altlastensanierung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden durch Verwaltungsakt festgelegt. 2Sie bemisst sich nach dem vorgesehenen Untersuchungs- und Sanierungsaufwand.
(3) Umlagegrundlage ist die Einwohnerzahl im Gebiet der Umlagepflichtigen.
(4) Bei der Vergabe von Zuwendungen aus dem Umlageaufkommen ist die Leistungsfähigkeit der kommunalen Sanierungsverantwortlichen nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 und § 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2021 (GVBl. S. 229)[1] durch einen angemessenen eigenen Anteil zu berücksichtigen.
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