(1) Diese Verordnung gilt für
1. |
die stoffliche Verwertung, |
2. |
die energetische Verwertung und |
3. |
die Beseitigung |
von Altholz.
(2) Diese Verordnung gilt für
1. |
Erzeuger und Besitzer von Altholz, |
2. |
Betreiber von Anlagen, in denen Altholz verwertet oder beseitigt wird, |
3. |
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen und |
4. |
Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Altholz übertragen worden sind. |
(3) 1Diese Verordnung gilt nicht für eine stoffliche Verwertung von Altholz, die von Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 nicht erfasst wird. 2Diese Verordnung gilt auch nicht für Anlagen nach § 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen.
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