Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr[1] fest,

 

1.

ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisenbahn im Sinne dieses Gesetzes ist,

 

2.

ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Absatz 12 vorliegt oder

 

3.

ob eine Eisenbahn

 

a)

Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16 oder

 

b)

Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18

im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes betreibt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 03.08.2023.

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