Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr[1] fest,
1. |
ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisenbahn im Sinne dieses Gesetzes ist, |
2. |
ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Absatz 12 vorliegt oder |
3. |
ob eine Eisenbahn
im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes betreibt. |
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