Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass sensibilisierende Stoffe auf jeden Fall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden. Dafür stehen die Informationen der Sicherheitsdatenblätter und der entsprechenden Vorschriften und Regeln (u. a. TRGS 406, TRGS 900, TRGS 907) zur Verfügung. Insbesondere die TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" enthält umfangreiche Stofflisten mit Hinweisen über Schutzmaßnahmen aller Art.

Weil Allergien in der Bevölkerung weit verbreitet und allergene Stoffe in vielen Branchen und Betrieben ständig präsent sind, gehört zur Vorbeugung unbedingt die Aufklärung der Beschäftigten über Allergierisiken und -vermeidung. Folgende Punkte sollten dabei berücksichtigt werden:

Im Hinblick auf Allergien muss der Schutz erfolgen, bevor Symptome auftreten, nämlich zur Vermeidung einer Sensibilisierung. Das erschwert natürlich die Akzeptanz bei den Beschäftigten. Ihnen muss klar gemacht werden, dass sauberes Arbeiten das Auftreten einer Allergie vermeiden kann, dass aber bei bestehender Allergie ein Schutz vor dem Allergen und damit ein Weiterarbeiten oft kaum möglich ist, weil dann bereits geringe Konzentrationen Beschwerden auslösen. Bei Hautgefährdung schützt vor allem gezielte Hautpflege und konsequentes Tragen geeigneter Handschuhe, bei Atemwegsgefährdung kann eine gebläseunterstützte Filtermaske hilfreich sein.

Beschäftigte, die von sich wissen, dass sie zu Haut- oder Atemwegsproblemen neigen, sollten sich besonders sorgfältig schützen. In Branchen und an Arbeitsplätzen, wo das Allergierisiko bekanntermaßen hoch ist (Friseur- und Bäckerhandwerk, Tierhaltung usw.), sollte das auch bei Einstellungsverfahren berücksichtigt werden, insbesondere bei Berufseinsteigern.

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