Überblick

Alleinarbeit ist eine Tätigkeit, die von einer Person allein außerhalb Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen ausgeführt wird. Sie kommt fast überall vor, auch temporär. Alleinarbeit löst an sich noch keine Abfolge von Schutzmechanismen aus. Es kommt auf die betrieblichen Umgebungsbedingungen an, einschließlich des vorhandenen Gefährdungspotenzials. Alleinarbeit nimmt durch zunehmende Rationalisierung und Digitalisierung zu.

Wichtig ist es, die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtzeitig in die Überlegungen zu geplanter Alleinarbeit einzubeziehen. Denn schlussendlich sind es die Mitarbeiter, die mit der Arbeitssituation verlässlich umgehen und dabei ihre Arbeitsaufgabe zufriedenstellend erledigen müssen.

Die Begriffe Alleinarbeit und Einzelarbeit werden im vorliegenden Beitrag als gleichwertig betrachtet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das staatliche Arbeitsschutzrecht enthält aktuell nur punktuelle Regelungen zur Alleinarbeit. Deshalb ist im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach ArbSchG der Alleinarbeit ein gesondertes Augenmerk zu schenken. Ebenfalls anzuwenden sind unter dem Aspekt der Hilfe im Notfall § 10 ArbSchG und § 4 Abs. 5 ArbStättV sowie die ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe".

Im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk fordert § 8 DGUV-V 1, dass bei Durchführung einer gefährlichen Arbeit durch eine Person der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen sorgen muss.

Konkretisierungen enthalten die

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