1. Acetylenanlagen
1.2. |
Die Werkstoffe von Acetylenanlagen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und so beschaffen sein, daß sie mit Acetylen, mit Rückständen von Calciumcarbid oder mit Lösemittel aus Acetylenflaschen nicht gefährlich reagieren können, sofern sie betriebsmäßig mit diesen Stoffen in Berührung kommen. |
1.3. |
Bauliche Anlagen, die zu Acetylenanlagen gehören, müssen den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen. |
1.4. |
Räume, die ausschließlich zur Aufstellung von Acetylenanlagen dienen, dürfen sich nicht unter anderen Räumen befinden; sie müssen so beschaffen sein, daß
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1.5. |
Kalkschlammgruben müssen so angelegt und beschaffen sein, daß
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2. Calciumcarbidlager
2.1. |
Calciumcarbid ist so zu lagern, daß es gegen Zutritt von Wasser geschützt ist. Es darf nicht mit brennbaren oder explosionsfähigen Stoffen oder Säuren zusammen gelagert werden. |
2.2. |
Calciumcarbidbehälter müssen von einer ausreichenden Schutzzone umgeben sein. Die Schutzzonen müssen von Zündquellen jeder Art freigehalten werden. |
2.3. |
Räume zur Lagerung von Calciumcarbid müssen den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen. |
2.4. |
Räume, in denen Calciumcarbid in Mengen von mehr als 5 000 kg gelagert wird, dürfen nicht unter Räumen liegen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Im übrigen gilt Nummer 1.4.2. Halbsatz entsprechend. |
2.5. |
Calciumcarbidbehälter dürfen im Freien nur in ausreichender Entfernung von Gebäuden gelagert werden. |
3. Erprobung von Acetylenanlagen
3.2. |
Programm Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben. |
3.3. |
Leitung der Erprobung Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht, und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
3.4. |
Personal Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen. |
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