§ 25 Bedienung und Wartung

 

(1) 1Wer eine Acetylenanlage oder ein Calciumcarbidlager betreibt, darf diese Anlagen nur von Personen selbständig bedienen und warten lassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Sie müssen körperlich geeignet sein und die erforderliche Kenntnis der Bedienungs- und Wartungsvorschriften für Acetylenanlagen und Sachkunde für die Lagerung von Calciumcarbid besitzen.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß Personen, die Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager bedienen und warten, hiermit nicht weiterbeschäftigt werden dürfen, wenn sie die in Absatz 1 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen oder sich als unzuverlässig erwiesen haben.

§ 26 Schadensfälle

 

(1) 1Wer eine Acetylenanlage oder ein Calciumcarbidlager betreibt, hat jede Explosion und jeden Brand im Zusammenhang mit dem Betrieb der Acetylenanlage oder mit der Lagerung des Calciumcarbids der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. 3Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

  • worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
  • ob sich die Acetylenanlage oder das Calciumcarbidlager nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und
  • ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.
 

(2) Besteht der Verdacht, daß eine Acetylenleitung, die den Bereich eines Werksgeländes überschreitet, undicht geworden ist, so hat derjenige, der die Leitung betreibt, unverzüglich eine Untersuchung der Leitung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Anzeige an eine für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Behörde zu erstatten.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager der Bundeswehr.

§ 27 Aufsicht über Anlagen des Bundes

 

(1) 1Aufsichtsbehörde für Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. 2Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend. 3Für andere Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.

 

(2) (außer Kraft)

 

(3) (außer Kraft)

§ 28 Deutscher Acetylenausschuß

 

(1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Acetylenausschuß gebildet. 2Der Ausschuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen:

2 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,

1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung,

2 Vertreter der technischen Überwachungsorganisationen, davon

1 Vertreter der staatlichen technischen Überwachung,

1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

4 Vertreter der Hersteller,

4 Vertreter der Betreiber,

1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung,

1 Vertreter der Gewerkschaften.

 

(2) Der Deutsche Acetylenausschuß hat die Aufgabe, hinsichtlich der Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager

 

1.

das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und

 

2.

dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) zu ermitteln.

 

(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Acetylenausschuß ist ehrenamtlich.

 

(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. 2Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. 3Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

 

(5) 1Die Bundesministerien sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. 2Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

 

(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt das Sekretariat des Ausschusses.

§ 29 Übergangsvorschriften

 

(1) Acetylenanlagen, die am 1. September 1970 errichtet waren, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser Verordnung betrieben werden; Acetylenanlagen, deren Errichtung am 1. September 1970 noch nicht abgeschlossen war, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser Verordnung fertiggestellt und betrieben werden.

 

(2) 1Für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager, die am 1. September 1970 errichtet waren oder wurden, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Anforderungen die bis zum 1. September 1970 geltenden Vorschriften maßgebend. 2Die zuständige Behörde kann jedoch anordnen, daß diese Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager den Vorschriften die...

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