(1) Sachverständige sind für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen von Acetylenanlagen,

 

1.

die aus einem Acetylenentwickler mit einer Füllmenge von mehr als 2 000 kg Calciumcarbid oder mit einer Dauerleistung von mehr als 500 m 3 je Stunde bestehen oder zu denen ein Acetylenentwickler mit einer Füllmenge von mehr als 2 000 kg Calciumcarbid oder mit einer Dauerleistung von mehr als 500 m 3 je Stunde gehört, ausschließlich die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

 

2.

die nicht unter Nummer 1 fallen, die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.

 

(2) 1Sachverständige für die in den §§ 11, 12 und 13 vorgeschriebenen Prüfungen von Acetylenleitungen, die den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten, sind ferner die Sachverständigen des Unternehmens, das diese Leitung betreibt, soweit sie von der zuständigen Behörde anerkannt sind. 2Den Sachverständigen des Satzes 1 stehen Sachkundige eines Unternehmens gleich, soweit sie von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen installierten, geänderten oder instand gesetzten Acetylenleitungen anerkannt sind.

 

(3) In den Fällen des § 14 kann die Aufsichtsbehörde den Sachverständigen bestimmen.

 

(4) Für Acetylenanlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Bundeswehr kann das zuständige Bundesministerium besondere Sachverständige bestellen.

 

(5) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind ferner die Sachverständigen, die bei einer technischen Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisation von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt worden ist.

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